Kind steht in einer Videothek und hält zwei DVDs in der Hand

Für den Verleih oder Verkauf von Trägermedien (z.B. DVD, CD, CD-ROM, Videos) mit Filmen oder Spielen in Videotheken gelten die allgemeinen Abgabebeschränkungen, d.h., Medien mit Alterskennzeichen dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die bereits das entsprechende Alter erreicht haben. In Zweifelsfällen muss das Personal einer Videothek das Alter der Kundinnen und Kunden prüfen.
Mehr Informationen.

Für die Ausstellung der angebotenen Filme und Spiele in der Videothek sowie in deren Schaufenstern gilt das Ausstellungsverbot von indizierten und schwer jugendgefährdenden Medien, d.h., dass etwa gewaltverherrlichende oder pornografische Titel nicht im Regal stehen dürfen, wenn Kinder und Jugendliche Zutritt zu der Videothek haben (sog. "Familienvideothek"). Stellt der Betreiber einer Videothek dagegen sicher, dass nur Erwachsene Zutritt zu den Geschäftsräumen der Videothek haben, können auch indizierte oder schwer jugendgefährdende Titel offen im Regal stehen (nicht aber im einsehbaren Bereich der Schaufenster oder des Eingangsbereichs).

Auch Betreiber von Automatenvideotheken müssen sicherstellen, dass nur solche Filme und Spiele verliehen oder verkauft werden, deren Alterskennzeichnung auch dem Alter der jeweiligen Kundinnen und Kunden entspricht. Öffentlich zugängliche Automaten dürfen außerdem nur Filme und Spiele anbieten, die maximal das Alterskennzeichen "Freigegeben ab sechzehn Jahren" tragen. Bieten sie auch indizierte und schwer jugendgefährdende Medien oder solche ohne Jugendfreigabe an, müssen ihre Standorte besondere Anforderungen erfüllen. So muss sichergestellt sein, dass Kinder und Jugendliche diese Räume weder betreten noch einsehen können. Um dies zu gewährleisten, verlangen Automatenbetreiber in der Regel eine einmalige persönliche Anmeldung. Dann können die Kunden sich später durch Fingerabdruck-Scanner oder PIN-Karte mit Geheimzahl an den Automaten bedienen.

Die Gewerbetreibenden müssen die sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.
Mehr Informationen

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.

Unterschiedliche Videothekentypen unterliegen verschiedenen gesetzlichen Anforderungen und Beschränkungen - eine Übersicht:

Familienvideothek, in der das Personal Aufsicht führt

Betreiber von Familienvideotheken mit Personal dürfen alle Filme und Spiele mit offiziellen Alterskennzeichen sowie solche ohne Kennzeichen anbieten. An Kinder und Jugendliche dürfen sie aber nur solche Artikel abgeben, deren jeweiliges Alterskennzeichen auf dem Film oder Spiel auch dem Alter der Kinder und Jugendlichen entspricht. Im Zweifelsfall muss das Alter der Kundinnen und Kunden geprüft werden. Hierfür eignet sich jeder Nachweis, der in schlüssiger Weise das Alter belegen kann (z.B. ein Schülerausweis, Personalausweis etc.).

Indizierte und schwer jugendgefährdende Medien dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden. Sie dürfen auch nicht an einem für Kinder und Jugendliche zugänglichen oder einsehbaren Ort ausgestellt, vorgeführt oder zugänglich gemacht werden.

So genannte Erwachsenenvideothek, in der das Personal Aufsicht führt

Betreiber einer Videothek, die für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich ist, dürfen alle Filme und Spiele mit offiziellem Alterskennzeichen anbieten. Das gilt darüber hinaus für indizierte Produkte und solche ohne Alterskennzeichen.

Allerdings muss sichergestellt sein, dass Kinder und Jugendliche die Videothek nicht betreten. Im Zweifelsfall sind Videothekenbetreiber und deren Personal verpflichtet, das Alter ihrer Kundinnen und Kunden zu kontrollieren. Die Geschäftsräume dürfen von außen nicht einsehbar sein.

Familien-Automatenvideothek

Betreiber einer Familien-Automatenvideothek dürfen in den Automaten ausschließlich Filme und Spiele anbieten, die maximal das Alterskennzeichen "Freigegeben ab sechzehn Jahren" tragen. Produkte mit dem Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" oder solche ohne Alterskennzeichen dürfen sie nicht anbieten. Sie müssen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nur solche Filme und Spiele ausleihen können, die sie gemäß der Alterskennzeichnung auch erhalten dürfen.

Erwachsenen-Automatenvideothek

Betreiber einer Erwachsenen-Automatenvideothek dürfen in den Automaten alle Filme und Spiele anbieten. Das gilt für indizierte Medien genauso wie für solche mit und ohne offizielle Alterskennzeichen. Es muss sichergestellt sein, dass Kinder und Jugendliche keinen Zutritt zur Videothek erhalten. Dies kann durch technische Mittel wie Chipkarten oder Fingerabdruck-Scanner erfolgen. Der Einblick von außen in die Geschäftsräume ist zu verhindern; die Geschäftsräume sind mit Kameras zu überwachen.

Mischformen

Mischformen, also etwa eine Familienvideothek, die einen Raum "nur für Erwachsene" hat, sind nicht zulässig. Der Videothekenbetreiber muss in diesem Fall zwei eigenständige Ladengeschäfte betreiben, die je einen eigenen Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus haben. Außerdem müssen die Ausleihvorgänge vollständig getrennt sein.