Blick entlang einer Bartheke im Halbdunkel

Das Jugendschutzgesetz macht abgestufte Vorgaben für die unterschiedlichen Altersstufen und sieht zudem Ausnahmeregelungen vor. Damit soll der Vielfalt der Lebenssituationen entsprochen und ein optimaler Jugendschutz gewährleistet werden.

Unter Gaststätten versteht man alle öffentlichen Verkaufsstellen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder Nahrungsmittel zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Darunter fallen alle Schank- und Speisewirtschaften wie Restaurants, Cafés, Cafeterias, Bars, Diskotheken, Hotels, Imbissstuben, Eisdielen, Vereins- und Sportgaststätten ebenso wie Bierzelte und Getränkeverkaufsstände auf Jahrmärkten oder anderen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit. Ob der Betrieb eine gaststättenrechtliche Konzession hat, ist nicht entscheidend. Handelt es sich um ein großes Gelände wie z. B. ein Sportstadion, muss nicht der ganze Ort eine Gaststätte sein. Hier kommt es auf den Gesamtcharakter der Örtlichkeit an.

Lokale, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, fallen nicht unter den Gaststättenbegriff des Jugendschutzgesetzes. Für sie gelten die Zeitbeschränkungen nicht.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich zwischen 5.00 Uhr und 24.00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in Gaststätten aufhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen ohne Begleitung nur unter bestimmten Bedingungen eine Gaststätte aufsuchen: Dies gilt dann, wenn sie in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Nehmen Kinder und Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teil oder befinden sie sich auf Reisen, gelten die Beschränkungen nicht. Davon abweichend dürfen Kinder und Jugendliche Gaststätten betreten, um jemanden abzuholen oder etwas zu fragen. Länger verweilen dürfen sie in diesen Fällen aber nicht.

In Nachtbars und Nachtclubs dürfen sich Kinder und Jugendliche gar nicht aufhalten; dies gilt auch dann, wenn sie in Begleitung personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen sind.

In Zweifelsfällen müssen Betreiber von Gaststätten bzw. deren Personal das Alter von Kundinnen und Kunden überprüfen. Gewerbetreibende und Veranstalter müssen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zudem deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.
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Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.

Werden Kinder und Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern) oder von einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten.
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In Nachtbars und Nachtclubs dürfen sich Kinder und Jugendliche auch in Begleitung nicht aufhalten.

Für gastronomische Veranstaltungen, bei denen Alkohol zu einem Pauschaltarif abgegeben wird ("All-inclusive-Party", "Flatrate-Party"), gelten die üblichen Verbote des Jugendschutzgesetzes.

Außerdem gelten die zeitlichen Beschränkungen für Gaststätten bzw. für Tanzveranstaltungen. Die zuständige Behörde kann aber anordnen, dass Kinder und Jugendliche gar nicht zu der Veranstaltung dürfen. Zudem gibt es im Gaststättengesetz für Gewerbetreibende das allgemeine Verbot, an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken.