eine Reihe von Spielautomaten in einem dunklen Raum

Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht in Spielhallen aufhalten, auch nicht in Begleitung ihrer Eltern (personensorgeberechtigter Personen) oder einer erziehungsbeauftragten Person.

Für Spielautomaten (z.B. Arcade-Spiele, auf denen nur fest installierte Spiele gespielt werden können) sieht das Jugendschutzgesetz ein vergleichbares System der Alterskennzeichnung wie bei Computerspielen vor: Dort vergeben die Länder auf Grundlage der Entscheidung der Automaten-Selbstkontrolle (ASK) entsprechende Altersfreigaben. An diesen gekennzeichneten Spielautomaten dürfen nur Kinder und Jugendliche spielen, die die entsprechende Altersstufe erreicht haben.

Das Anwesenheitsverbot des Jugendschutzgesetzes bezieht sich auf öffentliche Spielhallen oder "ähnliche vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume". Damit bezieht sich die Vorschrift auf alle gewerblich genutzten Räume, die ausschließlich oder überwiegend dazu dienen, Gewinnspielgeräte aufzustellen oder andere Spiele gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung zu veranstalten. Damit können auch selbstständige Nebenräume in Gaststätten, Kinos oder sonstigen Verkaufsstellen in den Anwendungsbereich fallen, wenn dort Spiele mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Sportspiele ohne Gewinnmöglichkeit wie Dart, Poolbillard, Bowling, Tischfußball oder Karten- und Brettspiele fallen nicht darunter.

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.

Neben dem Jugendschutzgesetz gelten für Glücksspiele die wesentlich weiter gehenden Beschränkungen des Strafgesetzbuches (§§ 284 ff. StGB) sowie die Länderregelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Zudem gelten gewerberechtliche Beschränkungen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33i GewO), Glücksspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) sowie die ergänzenden Bestimmungen der Spielverordnung.

Bei Internetcafés und LAN-Partys kommt es auf den Einzelfall an, ob das Spielhallenverbot gilt oder nicht. Wird an den dort aufgestellten Computern vor allem gespielt, kann das Gewerbe unter den Spielhallenbegriff des Jugendschutzgesetzes fallen.