Öffentliche Tanzveranstaltungen
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen.
Ausnahmen gelten bei Tanzveranstaltungen, die ein anerkannter Träger der Jugendhilfe veranstaltet oder die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen. Dann dürfen Kinder bis 22.00 Uhr bleiben, Jugendliche unter 16 Jahren auch bis 24.00 Uhr.
In Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter gelten für Kinder und Jugendliche keine zeitlichen Beschränkungen.
Veranstalter*innen und Gewerbetreibende, wie z.B. Diskothekenbetreiber, und deren Personal müssen in Zweifelsfällen das Alter von Gästen überprüfen. Das sollte bestenfalls bereits am Eingang erfolgen. Gleiches gilt für die Überprüfung von Erziehungsbeauftragten.
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Außerdem müssen Gewerbetreibende und Veranstalter*innen die entsprechenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.
Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen steht das Tanzen im Vordergrund und dies muss vom Veranstalter*innen so geplant sein. Dabei ist nicht entscheidend, ob tatsächlich getanzt wird. Der Hauptanwendungsbereich der anzuwendenden Vorschrift im Jugendschutzgesetz betrifft Diskotheken, es können aber auch andere Veranstaltungen darunter fallen, unabhängig davon, ob diese in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfinden.
Wenn nicht jeder zu der Veranstaltung Einlass hat, z.B. weil nur geladene Gäste anwesend sein dürfen, handelt es sich nicht um eine öffentliche Tanzveranstaltung. In diesem Fall gelten die Aufenthaltsbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes nicht, die Vorschriften zu Alkohol und Tabak sind jedoch anzuwenden, soweit die Veranstaltung nicht im privaten Bereich stattfindet. Wird die Veranstaltung im Laufe des Abends für jedermann zugänglich, gilt die Veranstaltung ab diesem Zeitpunkt als öffentlich.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde bei vermuteten Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen auch Auflagen anordnen oder den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche beschränken oder ganz verbieten.
Musikkonzerte und Festivals sind, wenn nicht wie bei Technofestivals das Tanzen im Vordergrund steht, in der Regel keine öffentlichen Tanzveranstaltungen.
Tanzveranstaltungen gelten als künstlerische Betätigung, solange der Schwerpunkt auf einer Aufführung oder dem Tanzen lernen liegt und sie ein gewisses künstlerisches Niveau erreichen, beispielsweise bei Ballettaufführungen. Dies ist nicht nur bei klassischen, sondern auch bei neueren Tanzformen wie z.B. Breakdance möglich.
Wenn es um Volkstanz oder andere überlieferte Formen des Tanzens geht, kann die Veranstaltung der Brauchtumspflege dienen. Entscheidend aber ist, dass das Tanzen an sich in seiner Art und Form einem historisch begründeten Brauchtum entspricht.
Konzerte
Für Konzerte in Konzerthallen, auf Open-Air-Bühnen oder Festivals sieht das Jugendschutzgesetz zwar keine ausdrücklichen Vorgaben vor, es gibt aber Vorschriften, die auch auf Musikkonzerte Anwendung finden:
Findet ein Konzert in einer Gaststätte statt, gelten die Jugendschutzvorgaben für Gaststätten auch für das Konzert. Ebenso gelten dort die Vorgaben für den Umgang mit Alkohol und Tabak.
Gewerbetreibende und Veranstalter*innen müssen zudem die relevanten gesetzlichen Bestimmungen deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.
Wird eine Veranstaltung vor allem von Kindern besucht, kann die zuständige Behörde ein generelles Alkohol- und Rauchverbot anordnen. Sie kann auch verbieten, dass Kinder und Jugendliche sich auf bestimmten Konzerten aufhalten. Außerdem kann sie Alters- und Zeitbegrenzungen vorgeben oder andere Auflagen anordnen, wenn eine Veranstaltung Kinder und Jugendliche körperlich, geistig oder seelisch gefährden kann. Dies kann bei besonders aggressiver Musik, pornografischen oder gewaltverherrlichenden Texten der Fall sein. Wenn solche Gefahren erst im Verlauf eines Konzertes auftreten, kann die Behörde anordnen, dass Minderjährige es verlassen müssen.
Neben den Vorgaben durch das Jugendschutzgesetz müssen Veranstalter*innen von Konzerten auch allgemeine Lautstärkebegrenzungen beachten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass solche Werte zum Schutze von Kindern und Jugendlichen reduziert werden müssen.
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.