Der Staat bietet mit dem Jugendschutzgesetz eine wichtige Grundlage, um Kinder und Jugendliche in der Entwicklung vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen zu schützen. Bei der Umsetzung vor Ort tragen tatsächlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einzelhandel, in der Gastronomie und bei Veranstaltungen eine hohe Verantwortung. Doch auch das beste Gesetz kann eines nicht ersetzen: Eltern und Erziehende, die sich informieren und bereit sind, sich mit ihren Kindern über die Gefahren von Medien, Alkohol und Zigaretten kritisch und konstruktiv auseinanderzusetzen. Somit können alle Erwachsenen in unserer Gesellschaft - und hier insbesondere Eltern und Erziehende - zu einem aktiven Kinder- und Jugendschutz beitragen. Als stärkende und korrigierende Ratgeber können sie Kinder und Jugendliche dazu befähigen, mit Gefährdungen bewusst und kritisch umzugehen.

Richtig ist, dass das Elternrecht gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes privilegiert ist. Das Jugendschutzgesetz berücksichtigt das Elternrecht in einigen Bestimmungen, indem diese bei Begleitung durch Personensorgeberechtigte nicht gelten. Auch sieht das Gesetz in einigen Fällen vor, dass Eltern volljährige Personen ihrer Wahl bestimmen dürfen, bestimmte Aktivitäten ihrer Kinder zu begleiten, die anderenfalls nicht erlaubt wären. Allerdings sollten diese Personen der Aufgabe gewachsen und in der Lage sein, dem Auftrag gewissenhaft nachzukommen.

Tatsächlich wird Kinder- und Jugendschutz dort besonders wichtig, wo Gefährdungen durch gesellschaftliche Prozesse erzeugt werden, die Kinder und Jugendliche nicht beeinflussen können, die sie jedoch direkt betreffen. Dabei sind Kinder und Jugendliche heutzutage zahlreichen unterschiedlichen Einflüssen ausgesetzt. Umso wichtiger sind deshalb Eltern und Erziehende, die sich informieren und bereit sind, sich mit ihren Kindern über die Gefahren von Medien, Alkohol und Zigaretten kritisch und anregend auseinanderzusetzen. Somit können alle Erwachsenen in unserer Gesellschaft - und hier insbesondere Eltern und Erziehende - zu einem aktiven Kinder- und Jugendschutz beitragen. Als stärkende und korrigierende Ratgeber können sie - trotz unterschiedlicher Einflüsse von außen - Kinder und Jugendliche dabei helfen, mit Gefährdungen bewusst und kritisch umzugehen.

Es wäre wünschenswert, wenn alle Erwachsenen in unserer Gesellschaft zu einem aktiven Kinder- und Jugendschutz beitragen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass erwachsene Begleitpersonenregelmäßig diese Verantwortung übernehmen. Das Jugendschutzgesetz bietet Eltern in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit, mittels einer "erziehungsbeauftragten Person" ihre Kinder an Aktivitäten teilnehmen zu lassen, die ihnen sonst nicht gestattet wären. Ein Autoritätsverhältnis zwischen der erziehungsbeauftragten Person und dem oder der Minderjährigen ist dabei jedoch sinnvoll, um diese Funktion auch wirksam wahrnehmen zu können.

An dieser Stelle ist das Jugendschutzgesetz unmissverständlich - zum Schutz aller Beteiligten: "In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden."

Bitte bedenken Sie, dass hier die Beschäftigten in Einzelhandel, Gastronomie und bei Veranstaltungen besonders in der Verantwortung stehen, und ihnen bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,- Euro drohen. Diese Regelung ist bindend und kann von einer Einverständniserklärung der Eltern nicht außer Kraft gesetzt werden.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf sich Ihre Tochter bis 24.00 Uhr in der Diskothek aufhalten. Sollte die Diskothek als jugendgefährdender Ort eingestuft werden, muss die zuständige lokale Behörde erforderliche Maßnahmen ergreifen. Jugendgefährdende Orte sind solche, die eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl ausüben. An solchen Orten dürfen sich Kinder und Jugendliche gar nicht, auch nicht zeitlich beschränkt aufhalten. Auch in Lokalen, die als Nachtbars oder Nachtclubs geführt werden, ist der Aufenthalt für Kinder und Jugendliche nicht erlaubt.