rote Reihen von Kinosesseln

Kinder und Jugendliche dürfen je nach Alter nur zu bestimmten Zeiten ins Kino. Außerdem dürfen sie nur solche Filme sehen, die für ihre Altersstufe freigegeben sind.

Kinder unter sechs Jahren dürfen nicht ins Kino, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet und der Film hat keine Altersbeschränkung oder ist ein als „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ bezeichneter Informations-, Instruktions- und Lehrfilm.

Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren dürfen sich nur dann im Kino und bei sonstigen öffentlichen Filmveranstaltungen aufhalten, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind ("ohne Altersbeschränkung", "ab sechs Jahren", "ab zwölf Jahren", "ab sechzehn Jahren") oder es sich um "als Infoprogramm oder Lehrprogramm gekennzeichnete" Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Filme ohne Alterskennzeichen dürfen Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt werden.

Kinder zwischen sechs und 13 Jahren müssen bei Filmen, deren Vorführung erst nach 20.00 Uhr beendet ist, von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Film für ihre Altersstufe freigegeben ist. Dasselbe gilt für Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren für Filme, deren Vorführung erst nach 22.00 Uhr beendet ist, und für Jugendliche ab 16 Jahren für Filme, deren Vorführung erst nach 24.00 Uhr beendet ist.

Die Altersbeschränkungen gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern oder Erziehungsbeauftragte Minderjährige begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren in Begleitung ihrer Eltern, anderer personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen in einen Film gehen, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist.

Kinobetreiber*innen sind verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und, soweit erforderlich, das Alter von Kinogästen auch zu prüfen. Dies kann an der Kasse, im Vorführraum und, wenn erforderlich, auch während der Filmvorführung erfolgen. Außerdem sind die Bestimmungen in Bezug auf die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Tabakwaren zu beachten und - sofern das Kino über eine Gastronomie verfügt - auch in Bezug auf Gaststätten.

Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen und es ist auf die Alterskennzeichnung der Filme hinzuweisen.

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.

Unter öffentlichen Filmvorführungen versteht das Jugendschutzgesetz Veranstaltungen, bei denen Filme öffentlich gezeigt werden, etwa in Kinos, bei Vorführungen in Gaststätten oder in öffentlichen Jugendeinrichtungen. Das müssen keine Spielfilme sein. Als öffentliche Filmvorführungen gelten auch die Vorführungen von kurzen Videofilmen, Videoclips oder Trailern in Diskotheken, Foyers, Schaufenstern oder auf Konzerten.

Dabei gilt immer die Pflicht zur Berücksichtigung der Alterskennzeichnung.

Verantwortlich für die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen sind die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden. Diese haben mit Verbänden von Filmwirtschaft- und Unterhaltungssoftwarewirtschaft im Rahmen einer Vereinbarung ein gemeinsames Verfahren festgelegt.

Möchte der oder die Anbieter*in eines Films, dass bei Filmvorführungen auch Kinder und Jugendliche den Film sehen dürfen, kann er einen Antrag auf Erteilung einer Altersfreigabe bei der hierfür zuständigen Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) in Wiesbaden stellen. Diese Selbstkontrolle ist eine von der Filmindustrie getragene Stelle, die Filme begutachtet und prüft, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche einen bestimmten Film sehen dürfen.

Die FSK begutachtet Filme nach den Maßstäben der FSK-Grundsätze und lässt sich von unabhängigen Expert*innen helfen. Die Entscheidung der Gutachter*innen, ab welcher Altersstufe ein Film freigegeben sein soll, übernehmen auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Ländern und der Selbstkontrolle die Obersten Landesjugendbehörden der Länder als eigene Entscheidung. Das federführende Land fertigt daraufhin einen Verwaltungsakt aus, der es dem oder der Antragsteller*in gestattet, den Film mit dem entsprechenden Alterskennzeichen zu versehen.

Daneben haben nach Abschluss des FSK-Verfahrens die Länder die Möglichkeit, eine erneute Prüfung zu verlangen. Mit diesen Möglichkeiten wird sichergestellt, dass die in den Selbstkontrolleinrichtungen getroffenen Entscheidungen auch für sie tragbar sind. Kommen die FSK-Ausschüsse im Rahmen einer Prüfung zu dem Ergebnis, dass das begutachtete Produkt jugendgefährdend ist, dürfen sie keine Altersfreigabe vorschlagen, sondern müssen die Alterskennzeichnung verweigern. Ggf. kann die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien das Produkt nach der Veröffentlichung indizieren.

 

Kinobetreiber*innen müssen die Alterskennzeichen gut sichtbar aushängen und deutlich machen, welche Altersfreigabe ein Film erhalten hat.

Die Alterskennzeichen für Filme

Alterskennzeichnung Filme

Wenn Eltern (andere Personensorgeberechtigte) oder Erziehungsbeauftragte Kinder zwischen sechs und 12 Jahren begleiten, dürfen diese auch Filme im Kino sehen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind. Die Ausnahme für Personensorgeberechtigte gilt bei Eltern nur hinsichtlich der eigenen Kinder. Ursprünglich bezog sich die Regelung nur auf die Begleitung durch personensorgeberechtigte Personen. Die im Mai 2021 in Kraft getretene Einbeziehung von Erziehungsbeauftragten dient einerseits dem Zweck, flexibilisierter Lebensformen und der Zunahme von Patchworkfamilien Rechnung zu tragen. Des Weiteren eröffnet sie die praxisrelevante Möglichkeit, begleitet durch das Lehrpersonal im schulischen Kontext Filmveranstaltungen zu besuchen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind (BT-Drs. 19/27289, S.14).

Wenn Kinder und Jugendliche einen Kinofilm sehen dürfen, darf der oder die Kinobetreiber*in nur Trailer (Ausschnitte von Filmen) zeigen, die für die gleiche Altersstufe wie der Hauptfilm freigegeben sind. Freigaben für Trailer können sich von den Freigaben der Filme, für die sie werben, unterscheiden.

Werbefilme und Werbeprogramme für alkoholische Getränke dürfen erst nach 18:00 Uhr gezeigt werden. Werbefilme und Werbeprogramme für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Behälter zum Nachfüllen elektronischer Zigaretten dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die nicht oder im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens der obersten Landesjugendbehörden und der Organisationen der Freiwilligen Selbstkontrolle mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet wurden.