Kinder und Jugendliche dürfen in öffentlich zugänglichen Räumen und an öffentlich zugänglichen Orten und sonst in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Das Jugendschutzgesetz verbietet zudem die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche. Seit dem 01.04.2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei »herkömmlichen« Tabakerzeugnissen. Das bedeutet, dass diese Artikel grundsätzlich nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Zudem ist ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt. Diese Neuregelung gilt für E-Zigaretten bzw. E-Shishas auch dann, wenn diese kein Nikotin enthalten.
Zigaretten dürfen in der Öffentichkeit nur dann in Automaten angeboten werden, wenn diese entweder eine technische Vorrichtung haben, die sicherstellt, dass Personen unter 18 Jahren keine Zigaretten entnehmen können oder dies durch eine ständige Aufsicht gewährleistet ist oder die Automaten sind an einem Ort aufgestellt, der für Kinder und Jugendliche unzugänglich ist. Technische Vorrichtungen sind beispielsweise Altersprüfsysteme mittels EC -Karte oder Kreditkarte.
Beschäftigte im Handel wie im Versandhandel, im Tankstellengewerbe, in Kiosken, in Gaststätten, Hotels und Bars sowie in Diskotheken, Konzertsälen und Kinos sind verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und im Zweifelsfall das Alter der Kunden zu kontrollieren. Gewerbetreibende und Veranstalter müssen entsprechende Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 EURO, in schweren Fällen sogar mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden.
Tabakwaren sind alle Genussmittel, die aus der Tabakpflanze gewonnen wurden. Es ist nicht entscheidend, ob sie zum Rauchen bestimmt sind. Auch Schnupf- und Kautabak fallen unter die Regelungen.
Bei Zigarettenautomaten muss sichergestellt sein, dass Minderjährige sich daran nicht bedienen können. Die Geräte müssen das Alter technisch überprüfen, beispielsweise durch den Geldchip der Bankkarte. Der Inhaber der Geschäftsräume oder dessen Personal dürfen Kindern und Jugendlichen keine entsprechenden Karten zum Zigarettenkauf aushändigen. Steht der Automat dagegen unter ständiger Aufsicht oder an einer für Kinder und Jugendliche nicht zugänglichen Stelle - etwa in einer Spielhalle (hier ist der Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten) - ist eine Vorrichtung zur Altersüberprüfung nicht nötig.
Zudem haben sich die Automatenaufsteller über die gesetzlichen Vorgaben hinaus dazu verpflichtet, ihre Geräte in bestimmten Bereichen nicht aufzustellen (siehe www.rauchfrei-info.de).
Bei öffentlichen Filmvorführungen (z.B. im Kino) darf Tabakwerbung erst nach 18.00 Uhr gezeigt werden. Im Fernsehen, in Zeitungen und Zeitschriften sowie im Hörfunk und im Internet ist Tabakwerbung generell verboten.