Filme und elektronische Spiele können die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen oder sogar gefährden. Deshalb gibt es im Jugendschutzgesetz Beschränkungen dafür, ebenso wie für Spielhallen und Glücksspiele. Außerdem gibt es im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder gesetzliche Vorschriften zu Rundfunksendungen (Radio, Fernsehen) und zu Telemedien (z. B. Internet).
Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Medien. Entwicklungsbeeinträchtigende Medien dürfen nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft, verliehen oder ihnen anderweitig zugänglich gemacht werden, wenn die Produkte ein offizielles Alterskennzeichen tragen und die Kinder und Jugendlichen das entsprechende Alter erreicht haben. Das gilt auch für die private Weitergabe in der Öffentlichkeit, beispielsweise auf Flohmärkten. Das Jugendschutzgesetz kennt folgende Altersstufen: Freigegeben ohne Altersbeschränkung, Freigegeben ab sechs Jahren, Freigegeben ab zwölf Jahren, Freigegeben ab sechzehn Jahren, Keine Jugendfreigabe (d. h. ab 18 Jahren). Filme und elektronische Spiele ohne Kennzeichen dürfen nicht an Kinder und Jugendliche (Minderjährige / unter 18-Jährige) abgegeben werden.
Anders ist das bei Tonträgern wie CDs oder bei Druckwerken wie Büchern. Sie brauchen keine Kennzeichnung. Wenn sie aber jugendgefährdend sind, kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) sie indizieren. Dann unterliegen sie Beschränkungen.
Die für den Jugendschutz zuständigen Landesbehörden sind für diese Kennzeichnungen verantwortlich.
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Gewerbetreibende müssen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften das Alter ihrer Kundinnen und Kunden im Zweifelsfall kontrollieren. Das gilt auch dann, wenn sie Inhalte nur demonstrieren oder ausstellen. Indizierte, schwer jugendgefährdende Medien dürfen sie in Geschäftsräumen, zu denen Kinder und Jugendliche Zutritt haben, nicht ausstellen. Gewerbetreibende müssen zudem die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.
Bei jugendgefährdenden Medien unterscheidet das Jugendschutzgesetz zwischen einfach jugendgefährdenden und schwer jugendgefährdenden Medieninhalten: Während einfach jugendgefährdende Medien (auf Antrag oder Anregung) von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) überprüft und auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt wurden ("Indizierung"), unterliegen schwer jugendgefährdende Medieninhalte automatisch, ohne behördliche Entscheidung, entsprechenden Beschränkungen.
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Kinder und Jugendliche dürfen keine indizierten und schwer jugendgefährdenden Filme und elektronischen Spiele erhalten, sie dürfen ihnen nicht angeboten werden, nicht an sie verliehen, verkauft, ihnen überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie dürfen auch nicht öffentlich ausgestellt, angeschlagen oder vorgeführt werden. Es ist zudem verboten, sie zu bewerben, anzukündigen oder anzupreisen. Sie dürfen auch nicht über einen Versandhandel verschickt oder nach Deutschland eingeführt werden. Ähnliches gilt dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder zufolge für indizierte Telemedien (zum Beispiel Internet).
Unabhängig vom Jugendschutzgesetz können besonders gefährdende Inhalte auch nach den Vorgaben des Strafgesetzbuches strafbar sein. Dazu gehören beispielsweise Volksverhetzung, Kriegs- oder Gewaltverherrlichung und pornografische Darstellungen.
Medien, die nicht mit Altersbeschränkungen gekennzeichnet sind oder die die Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" tragen, dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Im Gegensatz zu indizierten Medien dürfen sie aber von Geschäften verliehen und verkauft werden, zu denen Kinder und Jugendliche Zutritt haben. Außerdem ist es erlaubt, sie dort zu bewerben, auszustellen und vorzuführen.