Die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke und Lebensmittel in der Öffentlichkeit ist an gesetzliche Altersgrenzen gekoppelt: In Gaststätten, im Handel, in Geschäften, an öffentlichen Getränkeständen oder sonstigen öffentlichen Orten müssen diese Altersgrenzen berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen müssen Gewerbetreibende und Veranstalter das Alter von Kundinnen und Kunden überprüfen. Der Altersnachweis ist hierfür auf Verlangen in geeigneter Weise zu erbringen (z.B. durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises). Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Verstöße von Gewerbetreibenden und Veranstaltern gegen die geltenden Bestimmungen können Geldbußen bis zu 50.000 EURO, in schweren Fällen Geld- und Haftstrafen zur Folge haben.
Das Gesetz unterscheidet zwischen 1. Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken und 2. anderen alkoholischen Getränken:
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person – Vater, Mutter oder Vormund – dürfen Jugendliche ab 14 Jahren Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein trinken.